Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)


§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die DSBG übernimmt Urnen zur Seebestattung von Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern der Genossenschaft. Sie versenkt sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form außerhalb der Hoheitsgrenze im offenen Meer.
Maßgeblich für die von der DSBG zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sind die Bestimmungen des Seebestattungs-Vertrages sowie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden sind nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der DSBG schriftlich bestätigt worden sind. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform.

§ 2 Leistungsumfang
Die DSBG erbringt ihre Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der Vereinbarungen im Seebestattungsauftrag / Vorsorgevertrag Seebestattung. Soweit eine Möglichkeit zur Teilnahme von Angehörigen an der Beisetzung besteht, werden diese über den auftraggebenden Bestatter/DSBG hierüber informiert. Die DSBG ist nicht verpflichtet, Angehörigen die Teilnahme zu ermöglichen. Ein Anspruch auf die Durchführung der Seebestattung durch ein bestimmtes Schiff oder von einem bestimmten Abfahrtshafen besteht nicht.

§ 3 Kündigung
Der Auftraggeber persönlich, nicht aber sein Rechtsnachfolger, kann diesen Vertrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist die DSBG berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Es muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es infolge des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Mindestens ist ein Betrag von 15% der Vertragssumme an die DSBG zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber beweist, dass die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und demjenigen, was die DSBG sich nach obigen Satz anrechnen lassen muss, geringer ist. Die ordentliche Kündigung mit Todesfall des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4 Vorlage des See-Beisetzungsscheins
Die DSBG ist nur verpflichtet, ihre Lieferungen und Leistungen gegen Vorlage des See-Beisetzungsscheins zu erbringen. Kann der See-Beisetzungsschein nicht vorgelegt werden, so ist in gehöriger Form zu versichern, dass der See-Beisetzungsschein unauffindbar ist und die Leistung nicht bereits in Anspruch genommen worden ist.
Zudem ist die Sterbeurkunde für den Verstorbenen vorzulegen.

§ 5 Höhere Gewalt
Die DSBG ist von ihrer Leitungsverpflichtung befreit, soweit die Leistung infolge höherer Gewalt, z. B. Katastrophen, Unruhen, schwerer Seegang, Nebel oder aus technischen Gründen nicht erbracht werden können. In diesen Fällen besteht wechselseitig kein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Schadensersatz. Die DSBG ist berechtigt, aber auch verpflichtet, die Beisetzung gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung nachzuholen.

§ 6 Haftung
Schadensersatzansprüche gegenüber der DSBG sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der DSBG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung der DSBG oder auf einer vorsätzlich oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für angelieferte Seeurnen übernimmt die DSBG keinerlei Haftung. Das Bruchrisiko trägt der Zulieferer.

§ 7 Salvatorische Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. An Stelle einer unwirksamen oder einer undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Vereinbarung als getroffen, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben. Ersatzweise gilt das Gesetz.

§ 8 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden durch die DSBG elektronisch verarbeitet. Diese Daten werden nur in dem Umfang weitergegeben, wie es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken erfolgt nicht. Im Übrigen werden bei der Datenerfassung die gesetzlichen Datenschutzregelungen eingehalten.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, Kiel.

DSBG

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Die DSBG

In der Deutschen See-Bestattungs-Genossenschaft haben sich mehr als 400 Bestattungsunternehmen zusammengeschlossen, die einen hohen Standard und einen würdigen Rahmen für Beisetzungen zur See gewährleisten.
Die DSBG ist die größte deutsche Reederei für Seebestattungen. Sie verfügt über eigene Schiffe mit festen Besatzungen und bietet Beisetzungsfahrten von fast allen deutschen Häfen in der Nord- und Ostsee an, sowie international in allen Meeren der Welt.